Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 33 Fortbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/33#abs-1 (1) Der Mindestumfang der rettungsdienstlichen Fortbildung beträgt 24 Stunden im Kalenderjahr für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter einer integrierten Regionalleitstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/33#abs-2 (2) Disponentinnen und Disponenten der integrierten Regionalleitstellen haben jährlich eine vierwöchige praktische Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr und im Rettungsdienst, davon mindestens 80 Stunden auf Rettungsdienstfahrzeugen, abzuleisten. Zusätzlich haben sie alle drei Jahre eine 40-stündige Fortbildung nachzuweisen.

Einzelnorm

§ 32 § 34