Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 18 Ausbildungsziel und Ablauf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/18#abs-1 (1) Die Anpassungslehrgänge dienen dem Erwerb der für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent erforderlichen feuerwehrtechnischen Grund- oder Führungsqualifikation. Die Anpassungslehrgänge schließen jeweils mit einer Prüfung ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/18#abs-2 (2) Die Ausbildung erfolgt entsprechend der Ausbildungsrahmenpläne nach Anlage 2 oder Anlage 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/18#abs-3 (3) Die Anpassungslehrgänge für die feuerwehrtechnische Grundqualifikation werden an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder an einer Berufsfeuerwehr durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/18#abs-4 (4) Die Anpassungslehrgänge für die feuerwehrtechnische Führungsqualifikation werden an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz durchgeführt.

Einzelnorm

§ 17 § 19