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§ 18 LSDV (Brandenburg) — Ausbildungsziel und Ablauf

Leitstellendisponentenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anpassungslehrgänge dienen dem Erwerb der für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent erforderlichen feuerwehrtechnischen Grund- oder Führungsqualifikation. Die Anpassungslehrgänge schließen jeweils mit einer Prüfung ab.

(2) Die Ausbildung erfolgt entsprechend der Ausbildungsrahmenpläne nach Anlage 2 oder Anlage 3.

(3) Die Anpassungslehrgänge für die feuerwehrtechnische Grundqualifikation werden an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder an einer Berufsfeuerwehr durchgeführt.

(4) Die Anpassungslehrgänge für die feuerwehrtechnische Führungsqualifikation werden an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz durchgeführt.

Einzelnorm