Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 17 Prüfungsunterlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungs- oder Speicherungsfrist beginnt mit dem jeweiligen Prüfungstag der betroffenen Teilnehmerin oder des betroffenen Teilnehmers.

Einzelnorm

§ 16 § 18