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LRiStaG

§ 102 Beginn der ersten gemeinsamen Wahlperiode

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/102#abs-1 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit der Richtervertretungen gilt fort und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2018; die eingerichtete Einigungsstelle bleibt bis zum 30. Juni 2016 bestehen und ist bis zu diesem Zeitpunkt zugleich Einigungsstelle der Präsidialräte. Die Einigungsstelle der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen nach § 24 und die Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 50 werden erstmals zum 1. Juli 2016 gebildet. Ein weiteres Mitglied des Präsidialrats, das nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 3 Satz 2 nicht wählbar gewesen wäre, scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aus dem Präsidialrat aus; es gilt § 64 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/102#abs-2 (2) Die erste Wahlperiode der Staatsanwaltsvertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Juli 2016 und endet abweichend von § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 am 31. Dezember 2018. Für diese Wahl gelten die §§ 33 bis 37 entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter einer Staatsanwaltschaft wird nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt; die Vorschriften über die Wahl der vorsitzenden Person des Präsidialrats gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/102#abs-3 (3) Die erste gemeinsame Wahlperiode der Richter- und Staatsanwältevertretungen beginnt am 1. Januar 2019.

§ 101 § 103