nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 102 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Beginn der ersten gemeinsamen Wahlperiode

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit der Richtervertretungen gilt fort und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2018; die eingerichtete Einigungsstelle bleibt bis zum 30. Juni 2016 bestehen und ist bis zu diesem Zeitpunkt zugleich Einigungsstelle der Präsidialräte. Die Einigungsstelle der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen nach § 24 und die Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 50 werden erstmals zum 1. Juli 2016 gebildet. Ein weiteres Mitglied des Präsidialrats, das nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 3 Satz 2 nicht wählbar gewesen wäre, scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aus dem Präsidialrat aus; es gilt § 64 Absatz 2.

(2) Die erste Wahlperiode der Staatsanwaltsvertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Juli 2016 und endet abweichend von § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 am 31. Dezember 2018. Für diese Wahl gelten die §§ 33 bis 37 entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter einer Staatsanwaltschaft wird nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt; die Vorschriften über die Wahl der vorsitzenden Person des Präsidialrats gelten entsprechend.

(3) Die erste gemeinsame Wahlperiode der Richter- und Staatsanwältevertretungen beginnt am 1. Januar 2019.

---

Zitiervorschlag: § 102 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/102

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
