Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 64 Eintritt der Ersatzmitglieder, Stellvertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/64#abs-1 (1) Scheidet die vorsitzende Person aus dem Präsidialrat aus oder ist sie verhindert, so tritt die nichtgewählte Präsidentin oder der nichtgewählte Präsident mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl ein. Ist eine solche oder ein solcher nicht vorhanden, so wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der vorsitzenden Person für den Verhinderungsfall. Im Falle des Ausscheidens der vorsitzenden Person findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/64#abs-2 (2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 38 entsprechend.