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LRiStaG

§ 64 Eintritt der Ersatzmitglieder, Stellvertretung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/64#abs-1 (1) Scheidet die vorsitzende Person aus dem Präsidialrat aus oder ist sie verhindert, so tritt die nichtgewählte Präsidentin oder der nichtgewählte Präsident mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl ein. Ist eine solche oder ein solcher nicht vorhanden, so wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der vorsitzenden Person für den Verhinderungsfall. Im Falle des Ausscheidens der vorsitzenden Person findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/64#abs-2 (2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 38 entsprechend.

§ 63 § 65