Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 16 Amtszeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/16#abs-1 (1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre; sie beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/16#abs-2 (2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neu gewählte Richtervertretung zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten ist.

§ 15 § 17