Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO

LPlG DVO

§ 37 Planbeschluss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/37#abs-1 (1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/37#abs-2 (2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/37#abs-3 (3) Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 36 § 38