(1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.
(2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.
(3) Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.