Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO

LPlG DVO

§ 38 Planbindung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 Baugesetzbuch mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 Baugesetzbuch nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.

§ 37 § 39