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LPlG DVO

§ 27 Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/27#abs-1 (1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates gilt § 10 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/27#abs-2 (2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall (§ 12) und

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen (§ 13).

§ 26 § 28