Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO
LPlG DVO§ 27 Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/27#abs-1 (1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates gilt § 10 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/27#abs-2 (2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall (§ 12) und
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen (§ 13).