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§ 27 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige

LandesplanungsgesetzDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates gilt § 10 entsprechend.

(2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall (§ 12) und

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen (§ 13).