(1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates gilt § 10 entsprechend.
(2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall (§ 12) und
3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen (§ 13).