Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO

LPlG DVO

§ 26 Konstituierung des Braunkohlenausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/26#abs-1 (1) Der Braunkohlenausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen vorsitzenden Mitglied nach Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank und der Funktionalen Bank einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/26#abs-2 (2) Auch zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind die beratenden Mitglieder nach § 22 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu laden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/26#abs-3 (3) Der Braunkohlenausschuss wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes ohne Aussprache das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Kapitel 3

Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss

und seinen Gremien

§ 25 § 27