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LPlG DVO

§ 28 Aufwandsentschädigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/28#abs-1 (1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses gilt § 11 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/28#abs-2 (2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates sowie die zu den betreffenden Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/28#abs-3 (3) Für das vorsitzende Mitglied des Braunkohlenausschusses, dessen Stellvertretung und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen gilt § 17 entsprechend.

§ 27 § 29