Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 99 Datenschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/99?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/99?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die oder der von der Dienststelle benannte Datenschutzbeauftragte hat uneingeschränkte Kontrollrechte beim Personalrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/99?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Der Personalrat hat das Recht, sich unmittelbar an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht zu wenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/99?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Personenbezogene Daten, die der Personalrat in Akten oder elektronisch verarbeitet, sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und besondere gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 99 LPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2012 – 5 A 11412/11
- BVerwG, 14.08.2012 – 6 PB 9.12Zitiert von 2
- BVerwG, 14.08.2012 – 6 PB 9/12Antragsabhängige Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern; Maßgeblichkeit des hochschulrechtlichen Status
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.