Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 99 Datenschutz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/99#abs-1 (1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/99#abs-2 (2) Die oder der von der Dienststelle benannte Datenschutzbeauftragte hat uneingeschränkte Kontrollrechte beim Personalrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/99#abs-3 (3) Der Personalrat hat das Recht, sich unmittelbar an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht zu wenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/99#abs-4 (4) Personenbezogene Daten, die der Personalrat in Akten oder elektronisch verarbeitet, sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und besondere gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

§ 98 § 100