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# § 81 LPersVG (Brandenburg) — Zahl der Mitglieder

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten

aus einer Person,

21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten

aus drei Mitgliedern,

51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten

aus fünf Mitgliedern,

201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten

aus sieben Mitgliedern,

mehr als 300 jugendlichen Beschäftigten

aus neun Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 81 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/81

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