Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 28 Ausschluss und Auflösung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/28#abs-1 (1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Dienststellenleitung oder einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/28#abs-2 (2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/28#abs-3 (3) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt das den Vorsitz führende Mitglied der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.

§ 27 § 29