Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft
Stand: 30.07.2026
Wenn Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde oder Beamtinnen oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend.