Gesetze / Landpachtverkehrsgesetz
LPachtVG§ 4 Beanstandung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Frankfurt (Oder), 05.04.2011 – 12 Lw 32/07
- BGH, 29.04.2016 – BLw 2/15Landwirtschaftssache: Landpachtvertrag als ungesunde Verteilung der Bodennutzung bei siedlungsrechtlichem Vorkaufsrecht; Aufhebung des Vertrages im Beanstandungsverfahren auch bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit
- BGH, 23.11.2007 – BLw 9/07
- BGH, 23.11.2007 – BLw 10/07
- OLG Karlsruhe, 16.04.2007 – 13 W 110/06 Lw
- OLG Dresden, 04.10.2022 – 2 Ww 6/21
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 05.02.2025 – 15 W 86/24 Lw
- OLG Dresden, 01.12.2022 – 2 U 53/22 Lw
- OVG Niedersachsen, 15.09.2020 – 12 ME 29/20Zitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LPachtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/4#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/4#abs-2 (2) Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/4#abs-3 (3) Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nebenerwerbslandwirt verpachtet, steht dieser bei der Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung vorliegt, einem Haupterwerbslandwirt gleich, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/4#abs-4 (4) Die Landesregierungen können zur erleichterten Durchführung des Gesetzes unter besonderer Berücksichtigung der agrarstrukturellen Verhältnisse in ihrem Land durch Rechtsverordnung Grenzen bestimmen, bis zu denen landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke gepachtet werden können, ohne daß eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung anzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/4#abs-5 (5) Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken,
dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider verändert wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/4#abs-6 (6) Die Länder können bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes ein anzuzeigender Landpachtvertrag über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus beanstandet werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.