Gesetze / Landpachtverkehrsgesetz
LPachtVG§ 8 Entscheidungen und Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2016 – BLw 2/15Landwirtschaftssache: Landpachtvertrag als ungesunde Verteilung der Bodennutzung bei siedlungsrechtlichem Vorkaufsrecht; Aufhebung des Vertrages im Beanstandungsverfahren auch bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit
- OLG Schleswig, 28.11.2006 – 3 WLw 109/06
- BGH, 24.04.2009 – BLw 9/07
- BGH, 24.04.2009 – BLw 10/07
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 13 W 7/22 Lw
- OLG Zweibrücken, 05.01.2015 – 4 WLw 55/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 LPachtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/8#abs-1 (1) Stellt ein Vertragsteil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, kann das Landwirtschaftsgericht entweder feststellen, daß der Landpachtvertrag nicht zu beanstanden ist, oder den Landpachtvertrag aufheben; das gleiche gilt für die Vertragsänderung. Erachtet das Landwirtschaftsgericht eine auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 gestützte Beanstandung für begründet, kann es den Vertrag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/8#abs-2 (2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines aufgehobenen Landpachtvertrags treffen. Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.