Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 74 Musik
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/74#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2. Nachweis von
a) mindestens 40 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich, darunter schulische Ensemblepraxis,
b) mindestens 30 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich,
c) mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/74#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Künstlerisch-praktischer Bereich
a) Gesang-Sprechen,
b) Instrumentalspiel;
als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;
c) Dirigieren
Chorleitung, Orchesterleitung oder Bigbandleitung.
d) Schulpraktisches Klavierspiel.
2. Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
a) Analyse,
b) Tonsatz.
3. Musikpädagogik und Fachdidaktik
a) Musikpädagogik,
b) Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/74#abs-3 (3) Prüfungsteile
1. Praktische Prüfung
a) Gesang-Sprechen
(Dauer: 20 Minuten),
b) Instrumentalspiel
(Dauer: 20 Minuten);
das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c) Schulpraktisches Klavierspiel
(Dauer: 30 Minuten),
d) Dirigieren
(Dauer: 20 Minuten).
2. Schriftliche Prüfung
a) Analyse
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
b) Tonsatz
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
c) Musikpädagogik/Fachdidaktik
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/74#abs-4 (4) Bewertung
Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/74#abs-5 (5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.