Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 73 Mathematik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/73#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 23 Leistungspunkten aus dem Gebiet Analysis (Differential- und Integralrechnung im R n , Gewöhnliche Differentialgleichungen, Funktionentheorie),

2. mindestens 23 Leistungspunkten aus dem Gebiet Lineare Algebra, Algebra und Elemente der Zahlentheorie,

3. mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Gebiet Stochastik,

4. mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Gebiet Geometrie,

5. mindestens 8 Leistungspunkten aus einem Gebiet der Angewandten Mathematik (z.B. Computeralgebra, Algorithmische Geometrie, Diskrete Mathematik, Optimierung, Numerik),

6. mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/73#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Fachwissenschaftliche Kenntnisse aus

a) Analysis (reelle Analysis einschließlich gewöhnlicher Differentialgleichungen, Funktionentheorie),

b) Lineare Algebra, Algebra und Elemente der Zahlentheorie.

2. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/73#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Eine Aufgabengruppe aus der Analysis

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

2. eine Aufgabengruppe aus Lineare Algebra, Algebra und Elemente der Zahlentheorie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

3. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

§ 72 § 74