Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 73 Mathematik
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/73#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1. mindestens 23 Leistungspunkten aus dem Gebiet Analysis (Differential- und Integralrechnung im R n , Gewöhnliche Differentialgleichungen, Funktionentheorie),
2. mindestens 23 Leistungspunkten aus dem Gebiet Lineare Algebra, Algebra und Elemente der Zahlentheorie,
3. mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Gebiet Stochastik,
4. mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Gebiet Geometrie,
5. mindestens 8 Leistungspunkten aus einem Gebiet der Angewandten Mathematik (z.B. Computeralgebra, Algorithmische Geometrie, Diskrete Mathematik, Optimierung, Numerik),
6. mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/73#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Fachwissenschaftliche Kenntnisse aus
a) Analysis (reelle Analysis einschließlich gewöhnlicher Differentialgleichungen, Funktionentheorie),
b) Lineare Algebra, Algebra und Elemente der Zahlentheorie.
2. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/73#abs-3 (3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1. Eine Aufgabengruppe aus der Analysis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2. eine Aufgabengruppe aus Lineare Algebra, Algebra und Elemente der Zahlentheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.