Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 75 Musik (als Doppelfach)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2. Nachweis von
a) mindestens 50 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich einschließlich des Nachweises über angemessene Fertigkeiten auf einem (oder mehreren) anderen als dem für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b gewählten Instrument;
als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente;
b) mindestens 40 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich, einschließlich Historische und Systematische Musikwissenschaft,
c) mindestens 16 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik,
d) mindestens 50 Leistungspunkten im Sinn einer Schwerpunktbildung aus einem oder mehreren der unter Buchst. a bis c genannten Bereiche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Künstlerisch-praktischer Bereich
Gesang-Sprechen oder Instrumentalspiel ist als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).
a) Gesang-Sprechen,
b) Instrumentalspiel;
die zugelassenen Instrumente sind in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a aufgeführt; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen;
sofern die in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a geforderten Leistungspunkte nicht mit einem der Instrumente Klavier, Orgel, Akkordeon oder Cembalo erbracht werden, muss die Prüfung auf einem dieser Instrumente abgelegt werden; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;
c) Schulische Ensemblepraxis,
d) Schulpraktisches Klavierspiel,
e) Chorleitung,
f) Orchesterleitung,
g) Bigbandleitung,
2. Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
a) Gehörbildung,
b) Analyse,
c) Tonsatz.
3. Musikpädagogik und Fachdidaktik
a) Musikpädagogik,
b) Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-3 (3) Prüfungsteile
1. Praktische Prüfung
a) Gesang-Sprechen
(Dauer: 30 Minuten, wenn Gesang-Sprechen Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten),
b) Instrumentalspiel
(Dauer: 30 Minuten, wenn Instrumentalspiel Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten);
das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c) Schulische Ensemblepraxis
(Dauer: 20 Minuten),
d) Schulpraktisches Klavierspiel
(Dauer: 30 Minuten),
e) Chorleitung
(Dauer: 20 Minuten),
f) Orchesterleitung
(Dauer: 20 Minuten),
g) Bigbandleitung
(Dauer: 20 Minuten).
2. Schriftliche Prüfung
a) Gehörbildung
(Dauer: 1 Stunde),
b) Analyse
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
c) Tonsatz
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
d) Musikpädagogik/Fachdidaktik
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-4 (4) Bewertung
Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b im Schwerpunktfach fünffach, im Nicht-Schwerpunktfach vierfach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c bis e je dreifach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f und g je zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c je dreifach gewertet (Teiler 30).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-5 (5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik (als Doppelfach)
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.