Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 75 Musik (als Doppelfach)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.

2. Nachweis von

a) mindestens 50 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich einschließlich des Nachweises über angemessene Fertigkeiten auf einem (oder mehreren) anderen als dem für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b gewählten Instrument;

als Instrumente sind zugelassen:

Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente;

b) mindestens 40 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich, einschließlich Historische und Systematische Musikwissenschaft,

c) mindestens 16 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik,

d) mindestens 50 Leistungspunkten im Sinn einer Schwerpunktbildung aus einem oder mehreren der unter Buchst. a bis c genannten Bereiche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Künstlerisch-praktischer Bereich

Gesang-Sprechen oder Instrumentalspiel ist als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).

a) Gesang-Sprechen,

b) Instrumentalspiel;

die zugelassenen Instrumente sind in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a aufgeführt; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen;

sofern die in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a geforderten Leistungspunkte nicht mit einem der Instrumente Klavier, Orgel, Akkordeon oder Cembalo erbracht werden, muss die Prüfung auf einem dieser Instrumente abgelegt werden; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;

c) Schulische Ensemblepraxis,

d) Schulpraktisches Klavierspiel,

e) Chorleitung,

f) Orchesterleitung,

g) Bigbandleitung,

2. Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich

a) Gehörbildung,

b) Analyse,

c) Tonsatz.

3. Musikpädagogik und Fachdidaktik

a) Musikpädagogik,

b) Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-3 (3) Prüfungsteile

1. Praktische Prüfung

a) Gesang-Sprechen

(Dauer: 30 Minuten, wenn Gesang-Sprechen Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten),

b) Instrumentalspiel

(Dauer: 30 Minuten, wenn Instrumentalspiel Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten);

das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

c) Schulische Ensemblepraxis

(Dauer: 20 Minuten),

d) Schulpraktisches Klavierspiel

(Dauer: 30 Minuten),

e) Chorleitung

(Dauer: 20 Minuten),

f) Orchesterleitung

(Dauer: 20 Minuten),

g) Bigbandleitung

(Dauer: 20 Minuten).

2. Schriftliche Prüfung

a) Gehörbildung

(Dauer: 1 Stunde),

b) Analyse

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

c) Tonsatz

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

d) Musikpädagogik/Fachdidaktik

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-4 (4) Bewertung

Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b im Schwerpunktfach fünffach, im Nicht-Schwerpunktfach vierfach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c bis e je dreifach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f und g je zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c je dreifach gewertet (Teiler 30).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/75#abs-5 (5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik (als Doppelfach)

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.

§ 74 § 75a