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§ 74 LPO I (Bayern) — Musik

Lehramtsprüfungsordnung I

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.

2. Nachweis von

a) mindestens 40 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich, darunter schulische Ensemblepraxis,

b) mindestens 30 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich,

c) mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Künstlerisch-praktischer Bereich

a) Gesang-Sprechen,

b) Instrumentalspiel;

als Instrumente sind zugelassen:

Klavier, Orgel, Cembalo, Akkordeon, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;

c) Dirigieren

Chorleitung, Orchesterleitung oder Bigbandleitung.

d) Schulpraktisches Klavierspiel.

2. Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich

a) Analyse,

b) Tonsatz.

3. Musikpädagogik und Fachdidaktik

a) Musikpädagogik,

b) Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.

(3) Prüfungsteile

1. Praktische Prüfung

a) Gesang-Sprechen

(Dauer: 20 Minuten),

b) Instrumentalspiel

(Dauer: 20 Minuten);

das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

c) Schulpraktisches Klavierspiel

(Dauer: 30 Minuten),

d) Dirigieren

(Dauer: 20 Minuten).

2. Schriftliche Prüfung

a) Analyse

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

b) Tonsatz

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

c) Musikpädagogik/Fachdidaktik

(Dauer: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

(4) Bewertung

Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt.

(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.