Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz
LOG§ 7 Landesoberbehörden
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/7#abs-1 (1) Landesoberbehörden sind Behörden, die obersten Landesbehörden unterstehen und für das ganze Land zuständig sind. Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/7#abs-2 (2) Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz.