Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz

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§ 6 Durchführung von Landes- und Bundesrecht sowie Recht der Europäischen Gemeinschaften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/6#abs-1 (1) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/6#abs-2 (2) Wenn das Land oder die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen hat, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/6#abs-3 (3) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/6#abs-4 (4) Die Landesregierung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf ihr jeweils zuständiges Mitglied übertragen.

§ 5 § 7