Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz

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§ 8 Untere Landesbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/8#abs-1 (1) Allgemeine untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/8#abs-2 (2) Sonstige untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeitsbezirke der sonstigen unteren Landesbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/8#abs-3 (3) Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung einer unteren Landesbehörde Aufgaben im Zuständigkeitsbezirk anderer unterer Landesbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 7 § 9