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§ 7 LOG (Brandenburg) — Landesoberbehörden

Landesorganisationsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die obersten Landesbehörden unterstehen und für das ganze Land zuständig sind. Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr.

(2) Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz.