Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz
LOG§ 15 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand: 01.08.2026
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- VG Potsdam, 27.04.2010 – 3 K 1595/05Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/15#abs-1 (1) Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/15#abs-2 (2) Die rechtliche Bestandskraft von Stiftungen öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 ( GBl. I S. 1483) entstanden sind, bleibt unberührt. Soweit die Stiftungen durch Rechtsverordnung errichtet wurden, wird die Landesregierung ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung nach Anhörung des dafür jeweils zuständigen Landtagsausschusses zu ändern.