Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz

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§ 15 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/15#abs-1 (1) Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/15#abs-2 (2) Die rechtliche Bestandskraft von Stiftungen öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 ( GBl. I S. 1483) entstanden sind, bleibt unberührt. Soweit die Stiftungen durch Rechtsverordnung errichtet wurden, wird die Landesregierung ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung nach Anhörung des dafür jeweils zuständigen Landtagsausschusses zu ändern.

§ 14 § 16