Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz
LOG§ 13 Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/13#abs-1 (1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/13#abs-2 (2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/13#abs-3 (3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.