Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 68 Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen(zu § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand: 01.04.2025
Über § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter den in § 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen gegen Entscheidungen nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10, soweit Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 66 berechtigt war und sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 68 LNatSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.03.2019 – 8 B 1651/18Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 20.02.2020 – 6 L 62/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.02.2025 – 21 B 869/24Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 08.02.2019 – 6 L 1503/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.