Gesetze / LNG-Beschleunigungsgesetz

LNGG

§ 11 Rechtsbehelfe

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/11?asof=2022-06-01#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/11?asof=2022-06-01#abs-2 (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/11?asof=2022-06-01#abs-3 (3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/11?asof=2022-06-01#abs-4 (4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 14