Gesetze / LMIV LMIV Art 6 Grundlegende Anforderung Stand: 02.10.2026 Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.