Gesetze / LMIV

LMIV

Art 6 Grundlegende Anforderung

Stand: 02.10.2026

Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

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