(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 2 Abs. 2 LMChemG erfüllt.
(2) Die Ausbildung wird in dem Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt.
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(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 2 Abs. 2 LMChemG erfüllt.
(2) Die Ausbildung wird in dem Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt.