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§ 1 LMChemPV (Brandenburg) — Zulassung, Ausbildungsstelle

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 2 Abs. 2 LMChemG erfüllt.

(2) Die Ausbildung wird in dem Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt.