Gesetze / Lebensmittelbestrahlungsverordnung
LMBestrV§ 1 Zulassungen
Stand: 29.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/1#abs-1 (1) Die Behandlung von getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen mit den in der Nummer 1 der Anlage aufgeführten Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen (Bestrahlung) ist zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/1#abs-2 (2) Die Bestrahlung nach Absatz 1 darf nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
Die Strahlendosis im Sinne der Nummer 1 darf in mehreren Teildosen verabreicht werden. Das bei der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial muss für die Zwecke der Bestrahlung nach dem Stand der Technik geeignet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/1#abs-3 (3) Zu Kontroll- und Messzwecken ist die Bestrahlung sowie die Behandlung von Lebensmitteln mit Neutronen zugelassen. Dabei darf die Energie der Strahlung im Falle von Röntgenstrahlung 10 Megaelektronvolt, im Falle von Neutronenstrahlung 14 Megaelektronvolt und bei anderer Strahlung 5 Megaelektronvolt nicht überschreiten. Die absorbierte Dosis darf bei Neutronenstrahlung 0,01 Gray und bei anderer Strahlung 0,5 Gray nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/1#abs-4 (4) Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit ultravioletten Strahlen (Behandlung mit UV-C-Strahlen) ist zugelassen zur Entkeimung
Lebensmittelunternehmer, die eine Behandlung mit UV-C-Strahlen nach Satz 1 Nummer 4 durchführen, müssen dafür Sorge tragen, dass nur Eier ohne sichtbare Verschmutzung der Oberfläche einer solchen Behandlung unterzogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/1#abs-5 (5) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultraviolette Strahlen auftretende indirekte Einwirkung auf Lebensmittel ist zugelassen.