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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1879
BGBl. 2022 I S. 1879 · 10.140 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Oktober 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf
Grund
– des § 8 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung und dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-
cherschutz,
– des § 34 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I
S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Klimaschutz und
– des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 62 Ab-
satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253):
Artikel 1
Änderung der
Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019
(BGBl. I S. 116) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
Wörtern „ultravioletten Strahlen“ die Wörter „(Be-
handlung mit UV-C-Strahlen)“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. von Eiern im Sinne des Anhangs I Nr. 5.1. der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-
schriften für Lebensmittel tierischen Ur-
sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55;
L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom
21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26;
L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27)
geändert worden ist.“
d) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Lebensmittelunternehmer, die eine Behandlung
mit UV-C-Strahlen nach Satz 1 Nummer 4 durch-
führen, müssen dafür Sorge tragen, dass nur Eier
ohne sichtbare Verschmutzung der Oberfläche
einer solchen Behandlung unterzogen werden.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über den
Verkehr mit Essig und Essigessenz
Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und
Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 wird aufgehoben.
2. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Neuartige Lebensmittel-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom
27. September 2017 (BGBl. I S. 3520), die durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die
a) Entgegennahme von Meldungen nach Ar-
tikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2015/2283,
b) Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,
c) Durchführung von Konsultationen mit der
Europäischen Kommission, den anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsi-
cherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2017/2468 der
Kommission vom 20. Dezember 2017 zur
Festlegung administrativer und wissenschaft-
licher Anforderungen an traditionelle Lebens-
mittel aus Drittländern gemäß der Verord-
nung (EU) 2015/2283 des Europäischen

Parlaments und des Rates über neuartige
Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017,
S. 55), die zuletzt durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom
3.12.2020, S. 51) geändert worden ist,
d) Durchführung von Konsultationen nach Arti-
kel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2017/2468 und
e) Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7
Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2017/2468.“
2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2
Verkehrsverbot
(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel,
das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte
nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder
auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstge-
halte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in
Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungs-
verordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom
20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste
der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung
(EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und
des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351
vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durch-
führungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom
7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind
und
1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit
im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverord-
nung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert
worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
2. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit
im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverord-
nung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“
oder
3. in Prozent ausgedrückt sind.
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel,
das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spe-
zifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder
Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu
bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu ver-
wenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind
Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2017/2470 in den Kategorien
1. Spezifikation,
2. Beschreibung/Definition,
3. Merkmale,
4. Merkmale/Zusammensetzung,
5. Gehalt,
6. Reinheit,
7. Verunreinigungen,
8. Nährstoffe,
9. Kontaminanten,
10. Pestizide,
11. Schwermetalle,
12. Schwermetalle und Halogene,
13. Lösungsmittelreste,
14. mikrobiologische Kriterien,
15. Chemische Parameter,
16. Physikalische Parameter,
17. Analytische Spezifikationen,
18. Zusammensetzung,
19. Fettsäurezusammensetzung,
20. Zusammensetzung des Oleoresins,
21. Physikalisch-chemische Eigenschaften,
22. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rin-
der-Lactoferrin,
23. Zusammensetzung der getrockneten Kaffee-
kirschenpulpe,
24. Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-
Körner,
25. Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs
der Kakaopflanze und des aus dem Frucht-
fleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten
Safts,
26. Acylglycerid-Verteilung,
27. Hoodigoside oder
28. Sonstiges.
Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1,
die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zu-
sammensetzung betreffen und
1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit
im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverord-
nung zu einer anderen solchen Einheit,
2. in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
3. vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht
oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von
§ 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht
nachweisbar sein darf.“
3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4
bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Le-
bensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf
einem Lebensmittel verwendet.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach
der Angabe „(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1)“
werden ein Komma und die Wörter „die durch die
Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe „Ab-
satz 2“ ersetzt.
4. Der bisherige § 2 wird § 4.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Lebensmittelbestrah-
lungsverordnung, der Verordnung über den Verkehr
mit Essig und Essigessenz sowie der Neuartige Le-
bensmittel-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1879. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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