Gesetze / Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung
LMBVV§ 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/4#abs-1 (1) Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/4#abs-2 (2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen
Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände einen Gehalt von 0,003 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/4#abs-3 (3) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 2 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.