(1) Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet werden:
(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen
Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände einen Gehalt von 0,003 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 2 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.