Gesetze / Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung
LMBVV§ 3 Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/3#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/3#abs-2 (2) Das Bundesamt hat festzulegen, in welcher Art und Weise die Anzeigen zu übermitteln sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/3#abs-3 (3) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige auch die Behörde des Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/3#abs-4 (4) Das Bundesamt hat die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden zu übermitteln.