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LKonfVO

§ 3 Bildung von Teilkonferenzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/3#abs-1 (1) Teilkonferenzen sind insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz (§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes ).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/3#abs-2 (2) Fachkonferenzen sind an allen Schulen zu bilden, mit Ausnahme der Grund- und Förderschulen, wo die Entscheidung, ob Fachkonferenzen zu bilden sind, der Gesamtlehrerkonferenz überlassen bleibt. Diese legt auch fest, für welche Fächer oder Fächergruppen die Fachkonferenz jeweils zuständig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/3#abs-3 (3) Klassenkonferenzen sind an allen Schulen für jede Klasse zu bilden. Wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird, ist eine Jahrgangsstufenkonferenz zu bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/3#abs-4 (4) Die Gesamtlehrerkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche der Schule zusätzliche Teilkonferenzen einrichten.

§ 2 § 4