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# § 3 LKonfVO (Sachsen) — Bildung von Teilkonferenzen

Lehrerkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teilkonferenzen sind insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz (§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes ).

(2) Fachkonferenzen sind an allen Schulen zu bilden, mit Ausnahme der Grund- und Förderschulen, wo die Entscheidung, ob Fachkonferenzen zu bilden sind, der Gesamtlehrerkonferenz überlassen bleibt. Diese legt auch fest, für welche Fächer oder Fächergruppen die Fachkonferenz jeweils zuständig ist.

(3) Klassenkonferenzen sind an allen Schulen für jede Klasse zu bilden. Wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird, ist eine Jahrgangsstufenkonferenz zu bilden.

(4) Die Gesamtlehrerkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche der Schule zusätzliche Teilkonferenzen einrichten.

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Zitiervorschlag: § 3 LKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/3

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