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LKonfVO

§ 2 Gesamtlehrerkonferenz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/2#abs-1 (1) Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. Sie berät und beschließt unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz über alle Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Dazu gehören insbesondere:

1. die Angelegenheiten nach § 43 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes ,

2. Grundsätze für einheitliche Maßstäbe bei der Leistungsbewertung und Versetzung,

3. Festlegung der Unterrichts- und Pausenzeiten und der beweglichen Ferientage, soweit nicht schon anderweitig geregelt,

4. allgemeine Empfehlungen für

a)

die Verteilung von Lehraufträgen und Sonderaufgaben,

b)

die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,

c)

die Anordnung von Vertretungsstunden,

d)

die Regelstundenermäßigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,

e)

Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrer,

5. Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Bildungs- und Erziehungsauftrag,

6. Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz nach § 43 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes ,

7. sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/2#abs-2 (2) Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz in Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1 bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/2#abs-3 (3) Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet über die Bildung von Teilkonferenzen nach § 3 Abs. 4. Sie kann diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufgaben übertragen sowie die Zusammensetzung und den Vorsitz regeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/2#abs-4 (4) Die Gesamtlehrerkonferenz kann über Angelegenheiten bestehender Teilkonferenzen von Amts wegen oder auf deren Antrag entscheiden. Sie entscheidet ferner in Zweifelsfällen, welche Lehrerkonferenz für eine Angelegenheit zuständig ist. Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse der Teilkonferenzen aufheben, wenn die Belange der Schule dies erfordern und es sich nicht um Entscheidungen handelt, für die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Teilkonferenz die Zuständigkeit zugewiesen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/2#abs-5 (5) Die Gesamtlehrerkonferenz kann dem Schulleiter mit seinem Einverständnis bestimmte Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 1 § 3