Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrerkonferenzverordnung

LKonfVO

§ 4 Fachkonferenzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/4#abs-1 (1) Die Fachkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz über alle Angelegenheiten, die ausschließlich für das jeweilige Fach oder die jeweilige Fächergruppe von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere:

1. Fragen der Methodik und Didaktik,

2. Verwendung neuer Lehr- und Lernmittel,

3. Umsetzung der Lehrpläne, Abstimmung der Stoffverteilungspläne sowie die Zusammenarbeit im fächerübergreifenden Unterricht,

4. fachspezifische Fragen der Leistungsermittlung und -bewertung,

5. Vorschläge an den Schulleiter für

a)

die Fortbildung der Lehrer,

b)

die Anforderung und Verteilung der Haushaltsmittel,

c)

die fachspezifische Ausstattung und Einrichtung der Schule (zum Beispiel Fach- und Werkräume, Sammlungen, Büchereien),

d)

die Einrichtung von nicht verbindlichen fachspezifischen Unterrichtsveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/4#abs-2 (2) In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Faches sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/4#abs-3 (3) Über die Beratungsergebnisse der Fachkonferenzen berichten ihre Vorsitzenden der Gesamtlehrerkonferenz, dem Elternrat und dem Schülerrat auf deren Wunsch einmal jährlich.

§ 3 § 5