Gesetze / Los-Kennzeichnungs-Verordnung
LKV§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Änderungsverlauf
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22.02.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444)
BGBl. 2006 I S. 444
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