Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
LKQualiVO§ 5 Zulassungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/5#abs-1 (1) Die Ausschreibung der wissenschaftlichen Ausbildung wird im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus oder auf der Internetseite der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben. Der Antrag auf Zulassung zu einer wissenschaftlichen Ausbildung ist bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. die Zeugnisse der gemäß § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien.
3. der Nachweis über die Tätigkeit als Lehrkraft sowie den Beschäftigungsumfang, wenn die Antragstellerin oder Antragsteller an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist.
Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/5#abs-2 (2) Sofern die gemäß § 4 Absatz 1 nachzuweisende Qualifikation im Ausland erworben worden ist, ist zugleich eine deutschsprachige Übersetzung des Zeugnisses vorzulegen. Die Übersetzung muss von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sein, wenn die Berufsqualifikation nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/5#abs-3 (3) Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind auf die Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/5#abs-4 (4) Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden diese nach Bedarf, Eignung und Befähigung der Antragstellerin oder des Antragstellers vergeben. Bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß Satz 1 werden folgende Kriterien berücksichtigt:
1. das Vorliegen einer Schwerbehinderung,
2. die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge,
3. der Nachweis, dass keine Gleichstellung gemäß § 36 Absatz 4 Nummer 2 oder kein Abschluss einer berufsbegleitenden Qualifizierung gemäß § 37 Absatz 1 vorliegt,
4. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 und
5. die Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters zum vorgesehenen dienstlichen Einsatz.
Im Übrigen entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/5#abs-5 (5) Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los. Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.