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LKQualiVO

§ 37 Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/37#abs-1 (1) Lehrkräfte haben ihre berufsbegleitende Qualifizierung abgeschlossen und erfüllen damit die Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst, wenn sie mit einer Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3 eine Lehrbefähigung nach dieser Verordnung erlangt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/37#abs-2 (2) Mit Qualifizierungsabschluss wird die Lehrkraft berechtigt, je nach Schulart folgende Berufsbezeichnung zu führen:

1. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Grundschulen“,

2. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Oberschulen“,

3. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für einen Förderschwerpunkt und ein Fach an Förderschulen“,

4. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Gymnasien“,

5. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen“,

6. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung und ein Fach an berufsbildenden Schulen“,

7. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen an berufsbildenden Schulen“,

8. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an berufsbildenden Schulen“.

§ 36 § 38