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LKQualiVO

§ 2 Grundqualifikationen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/2#abs-1 (1) Über eine Grundqualifikation als Lehrkraft verfügt, wer einen der folgenden lehramtsbezogenen Abschlüsse erworben hat:

1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt,

2. die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt,

3. die Staatsprüfung im Sinne des § 2 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung,

4. eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 gleichgestellt worden ist,

5. eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz anerkannt worden ist, verbunden mit der Auflage, dass zu deren Gleichstellung mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren sind, oder

6. einen Abschluss „Bachelor of Education“ und einen Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt an einer Universität, Kunst- und Musikhochschule, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) beträgt und die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/2#abs-2 (2) Über eine Grundqualifikation als Lehrkraft verfügt, wer einen der folgenden vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Abschlüsse nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat:

1. einen Hochschulabschluss als Lehrerin oder Lehrer mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung,

2. einen Hochschulabschluss im Bereich der Sonderpädagogik als Erzieherin oder Erzieher,

3. einen Fachschulabschluss als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach,

4. einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und einem weiteren Fach,

5. einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach, das weder Deutsch noch Mathematik ist,

6. einen Fachschulabschluss als Erzieherin oder Erzieher mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach,

7. einen Fachschulabschluss als Ingenieurpädagogin, Ingenieurpädagoge, Medizinpädagogin, Medizinpädagoge, Agrarpädagogin, Agrarpädagoge, Ökonompädagogin oder Ökonompädagoge oder als Ingenieurin oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/2#abs-3 (3) Über eine Grundqualifikation als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger verfügt, wer einen der folgenden nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse erworben hat:

1. einen Masterabschluss, einen diesem entsprechenden Diplom- oder Magisterabschluss oder einen diesem gleichgestellten Hochschulabschluss,

2. einen Bachelorabschluss, einen Diplomabschluss mit dem Zusatz „FH“ oder einen diesem gleichgestellten Hochschulabschluss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/2#abs-4 (4) Über eine Grundqualifikation als Fachlehrkraft verfügt, wer einen der folgenden Abschlüsse erworben hat:

1. einen Abschluss als Meisterin oder Meister, Technikerin oder Techniker und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrerin oder Fachlehrer für die Fachpraxis,

2. einen Abschluss als Erzieherin oder Erzieher und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrkraft an Förderschulen für geistig Behinderte oder Körperbehinderte oder als Fachlehrkraft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

3. einen Abschluss mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin, Heilpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.

§ 1 § 3