Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 3 Ziel der wissenschaftlichen Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die wissenschaftliche Ausbildung soll fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt, die als Grundlage für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags in einer Schulart erforderlich sind, vermitteln. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung wird je nach Vorqualifikation eine Lehrbefähigung oder eine unbefristete Lehrerlaubnis durch ein Qualifizierungszeugnis festgestellt.

§ 2 § 4